Einbruchschutz – rechtliche und versicherungsrelevante Regelungen

Es ist erschreckend: Ob Eigenheim, Etagenwohnung oder Kleingewerbe – in Deutschland wird alle zwei Minuten eingebrochen. Es wundert daher nicht, dass viele Menschen kein Gefühl von Sicherheit in den eigenen vier Wänden verspüren. Dabei gibt es heutzutage viele Möglichkeiten, sein Heim vor Einbrechern zu schützen. Viele Maßnahmen bleiben allerdings ungenutzt. Leider, denn Einbruchschutz bewährt sich: Mehr als 40 Prozent der Einbruchsversuche scheitern, wenn die Haushalte über eine angemessene Sicherungstechnik verfügen. Um die Lebens- und Wohnqualität zu erhöhen, sollte es an einem hochwertigen Türschloss oder einer Alarmanlage daher nicht mangeln. Daneben sollte sich jeder ausreichend versichern, um im Ernstfall zumindest die materiellen Werte ersetzt zu bekommen.

Wie sich Mieter in ihren eigenen vier Wänden schützen können

Als Mieter sieht es aus rechtlicher Perspektive eher verhalten aus, wenn es um die Bezuschussung beim Einbau von Sicherheitstechnik durch den Vermieter geht. Diese müssen in einem Mehrfamilienhaus in der Regel lediglich für eine verschließbare Eingangs- und Wohnungstür sorgen. Als Mieter sollte man wissen, dass genau der sicherungstechnische Zustand der Wohnung als anerkannt gilt, der während Vertragsabschluss existierte. Eine nachträgliche Aufrüstung auf Kosten des Vermieters zu verlangen, wird schwer durchsetzbar sein. Lediglich wenn die Einrichtungen nach Einzug als mangelhaft deklariert werden, kann eine Nachbesserung verlangt werden. Im Grunde sind alle zusätzlichen Einbruchsicherungen also vom Mieter zu bezahlen.

Sollte bei der Installation zudem die Gebäudesubstanz berührt werden, muss der Vermieter zunächst um Erlaubnis gefragt werden. Zudem muss der Mieter sicherstellen, dass bei Mietende der ursprüngliche Zustand der Wohnung wiederhergestellt wird. Damit man die teuer installierte Sicherheitstechnik nicht wieder mühsam entfernen muss, empfiehlt es sich, mit dem Vermieter entsprechende Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. Welche Änderungen in Mietwohnungen erlaubt sind, darüber hat kürzlich der Tüftler-Heimwerker Blog berichtet.

Anders verhält es sich, wenn man in eine Wohnung einzieht, die als besonders einbruchsgefährdet eingestuft wird, weil es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Einbrüchen kam. In solch einem Fall ist es möglich, den Vermieter zur Verantwortung zu ziehen: Dieser muss dann auf eigene Kosten dafür sorgen, dass ausreichende Sicherungsvorkehrungen getroffen werden, um den Mieter zu schützen. Ob die Wohnungssituation als unzureichend eingestuft wird und inwieweit sich hieraus eine Verpflichtung des Vermieters ergibt, muss allerdings stets im Einzelfall entschieden werden.

Was jeder Mieter jedoch nicht vergessen sollte: Bauliche Änderungen am Wohnobjekt zur Verbesserung der Einbruchssicherheit können eine Erhöhung der Miete nach sich ziehen. Wird durch die Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache erzielt, kann der Vermieter einen entsprechenden prozentualen Aufschlag auf die Miete erheben. Dieser Wertverbesserungszuschlag kann bis zu 11 Prozent betragen.

Einbruchschutz – Richtig versichert?

Um sich und sein Hab und Gut zu schützen, empfiehlt sich der Abschluss einer geeigneten Versicherung. Für Privatwohnungen und -häuser benötigt man eine Hausratversicherung, um den Verlust von u. a. Möbelstücken oder Elektrogeräten abzudecken. Weiterhin zählen zum Hausrat auch all jene Gegenstände, die für den Ge- oder Verbrauch sowie für die Einrichtung vorgesehen sind wie beispielsweise Geschirr und Besteck aber auch Kleidung, Bücher und Essensvorräte.

Um eine Unterversicherung zu vermeiden, die im Schadensfall für eine angemessene Schadensregulierung nicht ausreicht, sollte stets eine individuelle Versicherungssumme für den eigenen Hausrat berechnet werden. Wem dies zu aufwendig sein sollte, der kann sich auch an einem Richtwert orientieren, der derzeit bei einer Versicherungssumme von 650 € pro Quadratmeter liegt. Mit diesem Wert sind Versicherte in der Regel auf der sicheren Seite, sodass Einbruchsschäden in voller Höhe ersetzt werden. Damit Versicherungsnehmer im Schadensfall ausreichend abgesichert sind, gilt es neben einer ausreichenden Versicherungssumme zudem einige Verhaltensregeln zu beachten. Versicherungen leisten nur dann den vollen Versicherungsschutz, wenn ihre Versicherten nicht grob fahrlässig oder leichtfertig handeln. Dass man beim Verlassen der Wohnung weder die Fenster noch die Türen offenstehen lassen sollte, versteht sich eigentlich von selbst. Es gibt simple Präventionsmaßnahmen, die der Versicherer voraussetzt – wer leichtsinnig handelt, läuft Gefahr, den Versicherungsschutz zu verlieren. Es ist daher immer ratsam, sich bei der Versicherung über vorgeschriebene oder zusätzliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu informieren.

Wie man sich nach einem Einbruch verhält

Sollte es wirklich zu einem Einbruch kommen, so muss dieser auf der Stelle sowohl der Polizei als auch der Versicherung gemeldet werden. Zudem darf am Tatort bis zum Eintreffen der Polizei nichts verändert werden, damit wertvolle Hinweise und Spuren nicht unbrauchbar gemacht werden. In der Regel werden der Wert der gestohlenen Gegenstände und andere Einbruchsschäden von der Versicherung später ersetzt. Als Voraussetzung hierfür gilt jedoch: Die Fenster und die Haustür müssen während der Abwesenheit verschlossen gewesen sein. Nach der Benachrichtigung der Versicherungsgesellschaft sollte man möglichst schnell eine sogenannte Wertsachenliste erstellen und einreichen. Wurden während des Einbruchs Gegenstände beschädigt, sollten diese bis zur vollständigen Schadensklärung aufbewahrt werden.

Wird der Täter überführt, ist dieser gesetzlich dazu verpflichtet, für die Kosten des verschuldeten Schadens aufzukommen. Damit Opfer ihre Ansprüche geltend machen können, müssen diese grundsätzlich eine Zivilklage einreichen. Die Kosten und das Risiko hierfür trägt allerdings der Geschädigte selbst. Einige Rechtsschutzversicherungen kommen für die finanziellen Aufwendungen vor Gericht auf. Hierfür sollte man sich genauestens im Vorfeld bei den Versicherungsunternehmen erkundigen. Kommt es letztlich zum Strafverfahren, entscheidet das Gericht in dem sogenannten Adhäsionsverfahren über den Anspruch sowie die Höhe der Schadensersatzleistungen und des Schmerzensgeldes.

Nachts aufgeschreckt Foto © ruigsantos - Fotolia.com

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Um sich die materiellen und auch psychischen Schäden zu ersparen, sollten sich sowohl Eigentümer als auch Mieter stets um einen adäquaten Einbruchsschutz bemühen. Es ist bewiesen, dass es dank der modernen sicherungstechnischen Einrichtungsmöglichkeiten bei über einem Drittel der Einbrüche nur bei einem Versuch bleibt. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig über Zusatzschlösser an Fenstern und Türen sowie Alarmanlagen und andere Überwachungssysteme (z.B. Überwachungskameras, Abschreckungsmaßnahmen) nachzudenken.

Geld sparen und staatliche Förderung sowie Steuervorteile nutzen

GeldEs besteht die Möglichkeit, dass sowohl Mieter als auch private Eigentümer finanzielle Zuschüsse bekommen, um ihre Wohnung oder ihr Haus einbruchssicherer zu gestalten. Für die Installation einbruchhemmender Produkte können Haushalte auf KfW-Fördermaßnahmen zurückgreifen. Seit April 2016 werden derart zinsgünstige und langfristige Finanzierungen gefördert, die eigentlich für Maßnahmen im Rahmen des Programms „Altersgerecht Umbauen“ vorgesehen sind, jedoch auch den Einbau von einbruchshemmenden Türen sowie Gittern und Alarmanlagen sowie Eingangsüberwachung beinhalten.
Insgesamt stellt das Bundesbauministerium bis 2017 jedes Jahr 10 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mindestinvestition beträgt dabei 2.000 Euro und es werden 10 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst, die zum Einbruchschutz dienen. Der Höchstwert liegt bei 1.500 Euro. Für den Einbau oder die Nachrüstung von Sicherheitstechnik können die Fördergelder direkt bei der KfW-Bank beantragt werden. Der Antrag muss vor der Umbaumaßnahme eingereicht werden. Bezuschusst werden u. a. Neuanschaffungen oder Nachrüstungen für einbruchhemmende Haus- und Wohnungstüren, Fenster sowie Gitter und Rollläden. Weiterhin wird der Einbau von Einbruchmeldeanlagen oder Gegensprechanlagen gefördert.

Was viele zudem nicht wissen: Die Handwerkskosten für den Einbau oder die Nachrüstung von anerkannter Sicherheitstechnik können in einigen Fällen steuermindernd berücksichtigt werden. Dafür müssen jedoch die gesetzlichen Vebook-einbruchschutzoraussetzungen unter § 35a EStG zur „Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen“ gelten.

Weitere Maßnahmen zum Thema Einbruchschutz finden Sie im Menüpunkt Magazin/Ratgeber.  Eine Vergleichsliste von bewährten und getestete Alarmanlagen finden Sie bei uns auf der Seite Alarmanlagen-Vergleich. Weitere Tipps sind auch in dem Ratgeber „Einbruchsicherheit – so schützen Sie sich und Ihr Zuhause“, der kostenlos zum Download im Internet zur Verfügung steht, nachzulesen.

Redaktion NeoAvantgarde

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